Mietrecht
    spätestens 2 Monate vor Vertragsende

    Mir wurde wegen Eigenbedarf gekündigt – muss ich ausziehen?

    Nicht zwangsläufig. Wer in der Kündigung eine unzumutbare Härte sieht, kann ihr widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen, spätestens zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses.

    Frist
    spätestens 2 Monate vor Vertragsende
    Beginn
    vor dem Beendigungszeitpunkt der Kündigung
    Fundstelle
    § 574b Abs. 2 BGB

    Wenn die Frist verstreicht: Ohne fristgerechten Widerspruch entfällt diese Möglichkeit, und es bleibt beim Auszugstermin. Ob eine Härte vorliegt – etwa hohes Alter, Krankheit oder fehlender Ersatzwohnraum –, entscheidet im Streitfall das Gericht.

    Betrifft Sie das gerade?

    Ob und ab wann die Frist in Ihrem Fall läuft, kann nur anwaltlich geprüft werden. Schildern Sie Ihr Anliegen – JURAIO ordnet es ein und zeigt Kanzleien für Mietrecht.

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    Weitere Fragen zum Mietrecht

    Allgemeine Rechtsinformation nach dem Stand der genannten Fundstelle, keine Rechtsberatung im Einzelfall (§ 2 RDG). Fristberechnung, Zugang, Feiertage und Hemmung prüft eine Anwältin oder ein Anwalt.