Handelsrecht
    3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, 6 Wochen bei Überschuldung

    Mein Unternehmen kann Rechnungen nicht mehr bezahlen – wie lange darf ich warten?

    Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden, spätestens nach drei Wochen; bei Überschuldung nach sechs Wochen. Die Pflicht trifft die Geschäftsleitung persönlich, nicht die Gesellschaft.

    Frist
    3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, 6 Wochen bei Überschuldung
    Beginn
    ab Eintritt von Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung
    Fundstelle
    § 15a Abs. 1 InsO

    Wenn die Frist verstreicht: Ein verspäteter Antrag ist strafbar und kann zur persönlichen Haftung für Zahlungen führen, die danach noch geleistet wurden. Beides trifft die Geschäftsleitung im eigenen Vermögen.

    Betrifft Sie das gerade?

    Ob und ab wann die Frist in Ihrem Fall läuft, kann nur anwaltlich geprüft werden. Schildern Sie Ihr Anliegen – JURAIO ordnet es ein und zeigt Kanzleien für Handelsrecht.

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    Weitere Fragen zum Handelsrecht

    Allgemeine Rechtsinformation nach dem Stand der genannten Fundstelle, keine Rechtsberatung im Einzelfall (§ 2 RDG). Fristberechnung, Zugang, Feiertage und Hemmung prüft eine Anwältin oder ein Anwalt.